Liegenschaftsvermessungen

Grenzvermessungen

  • Wiederherstellung von bestehenden Flurstücksgrenzen

Bei der Grenzwiederherstellung werden Grenzen unter ausschließlicher Wertung des Katasternachweises in die Örtlichkeit übertragen und mit dem örtlichen Grenzverlauf verglichen. Die Grenzwiederherstellung kann in die Abmarkung (Einbringen, Ersetzen, Aufrichten oder Entfernen eines Grenzzeichens) münden.

Anwendungsmöglichkeiten:

  • unklarer Grenzverlauf, da Grenzzeichen nicht sichtbar oder nicht mehr vorhanden
  • Vermutung, dass Grenzzeichen falsch steht und somit ein unrichtiger Grenzverlauf in der Örtlichkeit dargestellt wird

 

  • erstmalige Feststellung von bestehenden Flurstücksgrenzen

Eine nicht festgestellte Grenze ist zwar im Katasternachweis vorhanden (sie wird in der Flurkarte dargestellt), der Verlauf der Grenze wurde jedoch noch nie ermittelt. Die Grenzermittlung wird unter Wertung des Katasternachweises (meist nur die Flurkarte), der Örtlichkeit (Bebauungen und Einfriedungen) und der Aussagen der Beteiligten durchgeführt.

Anwendungsmöglichkeiten:

  • im Zuge einer Baumaßnahme kann die Feststellung von Flurstücksgrenzen von der Bauaufsichtsbehörde eingefordert werden
  • unklarer Grenzverlauf, da aufgrund der Nichtfeststellung der Grenze keine Grenzzeichen vorhanden sein können
  • durch die Bildung einer neuen Grenze. Neue Grenzen müssen in festgestellte Grenzen einbinden.

 

Bildung neuer Flurstücksgrenzen

Um Grundstücke zu teilen, müssen die entsprechenden Flurstücke zerlegt werden. Dies geschieht durch die Bildung neuer Flurstücksgrenzen. Dabei ist zu beachten, dass neue Flurstücksgrenzen immer in festgestellte oder festzustellende Flurstücksgrenzen eingebunden werden müssen. Weiterhin darf durch die neuen Flurstücksgrenzen kein baurechtswidriger Zustand geschaffen werden. Diesbezüglich berate ich Sie gerne.

Anwendungsmöglichkeiten:

  • Schaffung von Baugrundstücken
  • Erbschaftsregelungen
  • Straßenschlussvermessung (kostenmäßig gesondert geregelt)

Grenzanzeige (nicht hoheitlich)

Bei der Grenzanzeige werden die beauftragten Grenzen und Grenzpunkte in die Örtlichkeit übertragen und dem Kunden vor Ort angezeigt. Die Grenzanzeige müdet im Gegensatz zu den o.g. Vermessungen nicht in eine Amtshandlung. Das bedeutet für den Kunden, dass keine Rechtswirkung von der Grenzanzeige ausgeht.

Anwendungsmöglichkeiten:

  • unklarer Grenzverlauf