Vermessungen zu Bauvorhaben

Amtlicher Lageplan zum Baugesuch

Um Ihre Baugenehmigung zu erlangen, müssen Sie gemäß Bauvorlagenverordnung einen Amtlichen Lageplan anfertigen lassen (§11 BauVorlV). In diesen Lageplan sind die Grenzen der Flurstücke, die Geländehöhen, die sonstige Topographie, Grunddienstbarkeiten u.a. wesentliche Tatbestände im Maßstab 1:200 dazustellen (§3 BauVorlV). Die BauVorlV (§2) verlangt weiterhin, dass der Amtliche Lageplan zum Baugesuch von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer behördlich befugten Vermessungsstelle angefertigt und beurkundet wird. Das geplante Gebäude und andere Einträge, die für den Objektbezogenen Lageplan von Wichtigkeit sind, können nachrichtlich in den Amtlichen Lageplan eingetragen werden. Diese Eintragungen sind in der Gebühr für den Amtlichen Lageplan bereits enthalten.

Anwendungsmöglichkeit:

  • Bauvorhaben

Objektbezogener Lageplan zum Baugesuch (nicht hoheitlich)

In Fällen, in denen ein Amtlicher Lageplan nicht vorgeschrieben ist, reicht ein Objektbezogener Lageplan, um eine Baugenehmigung zu erlangen. Der Objektbezogener Lageplan wird auf der Grundlage der Liegenschaftskarte erstellt und enthält die für das Bauvorhaben erforderlichen Angaben.

 

Anwendungsmöglichkeit:

  • Bauvorhaben

Grobabsteckung (nicht hoheitlich)

Nach Erhalt Ihrer Baugenehmigung können Sie mit dem Bauvorhaben beginnen. Bei einer Grobabsteckung werden die maßgeblichen Gebäudeecken durch Holzpflöcke gekennzeichnet. Auf dieser Grundlage kann dann die Baufirma die Baugrube ausheben. Die Grobabsteckung ist keine Amtshandlung.

Anwendungsmöglichkeit:

  • Kenntlichmachung der Baugrube



Feinabsteckung auf das Schnurgerüst (nicht hoheitlich)

Nach Durchführung der für den Bau notwendigen Erdarbeiten kann die Feinabsteckung des Gebäudes erfolgen. Durch Verbinden der von uns eingebrachten Nägel mit Schnüren kann dann die Baufirma die entscheidenden Achsen sichtbar machen und mit der Bautätigkeit beginnen. Die Feinabsteckung ist keine Amtshandlung.

Anwendungsmöglichkeit:

  • Kenntlichmachung der Bauachsen (z.B. Gebäudeaußenwände)

Gebäudeeinmessung

Als Bauherr haben Sie gemäß §68 Abs. 3 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) binnen zwei Wochen nach Baubeginn die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage nachzuweisen. Diese Einmessung ist durch eine behördliche Vermessungsstelle oder durch einen ÖbVI durchzuführen.
Des Weiteren sind sie gemäß §23 Abs. 2 Vermessungsgesetz zu einer Gebäudeeinmessung verpflichtet. Zuständig für die Durchführung sind die ÖbVI und die Katasterbehörden.
Wenn möglich, führen wir diese Einmessungen zeitgleich durch, um dem Bauherrn Kosten zu ersparen. Da die Gebäudeeinmessung nach dem Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz eine hoheitliche Tätigkeit ist, wird sie nach der Kostenordnung für ÖbVI abgerechnet.

Anwendungsmöglichkeit:

  • Pflicht des Bauherrn

Sonderaufgaben (nicht hoheitlich)

  • Innenaufmaß von Gebäuden

    Anwendungsmöglichkeit:
    • Gebäudebewirtschaftung
    • Berechnung von Flächen nach DIN 277, II. Berechnungsverordnung
    • Überprüfung der Mietfläche
    • Erstellung von Hausunterlagen für Renovierungsarbeiten